Allgemeine Bedingungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, mündliche, telefonische oder durch Außendienst gemachte Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich zusagen. Ansonsten kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen in Anrechnung. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.

Beschaffenheit, Angebote
Unsere sämtlichen Angebote verstehen sich freibleibend und gegen umgehende Entscheidung, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezugnahme auf Normen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt und für uns unverbindlich, sie sind keine Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit. Garantie, Garantieübernahme oder vereinbarte Beschaffenheit müssen ausdrücklich vereinbart werden, das Gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke. Nachweisliche Irrtümer bezüglich der Preisstellung und dergleichen berechtigen uns zur Richtigstellung.

Lieferung
a) Allgemeines
Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr; Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. Bei Lieferungen mit einem Nettoauftragswert von unter 25,- Euro wird ein Verwaltungskostenanteil berechnet. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Das Abladen der Materialien übernimmt der Besteller. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.

b) Liefertermine und Lieferfristen
Lieferfristen sind, da sich die Werke und andere Vorlieferanten an bestimmte Termine nicht binden lassen, für uns nur dann verbindlich, wenn wir eine diesbezügliche Verpflichtung ausdrücklich und schriftlich eingegangen sind, bei Lieferverzug ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Vom Verkäufer nicht  zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Kriegsfall oder Mobilmachung rechnen, Betriebsstörungen – auch bei der Herstellung des Materials oder Vorlieferung – gleichviel ob durch Rohmaterialmangel, Maschinenbruch, Arbeitskampf, verspätete oder ungenügende Wagenstellungen, Verkehrssperren oder aus anderen Ursachen entstanden, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder im Falle der Unmöglichkeit unsere Lieferungsverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Im  Falle unseres Lieferverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf unserer groben Fahrlässigkeit oder  der unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen.

c) Rücktrittsrecht des Lieferanten
Wird hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder treten Ereignisse auf, gleich welcher Art, die die Sicherheit der Zahlung für unsere erbrachte Leistung in Frage stellen, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, der Käufer kann Ersatzansprüche nicht stellen.

Mängelrügen und Mängelhaftung
Äußerlich erkennbare Schäden und Fehlmengen sind umgehend bei Empfang der Ware telefonisch mitzuteilen und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu beschreiben. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung auf den Begleitpapieren bescheinigt werden. Käufer, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, haben alle erkennbaren Mängel und Käufer, die keine Kaufleute sind, haben alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, in jedem Fall vor Verarbeitung und Einbau. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB haben zu beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach Entdeckung und fristgerecht angezeigt werden. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 434 BGB haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert oder ist sie uns wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB bleibt unberührt; er ist jedoch beschränkt auf den zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung objektiv vorhersehbaren Schaden. Vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 des BGB ist als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN und andere Normen beinhaltet grundsätzlich nur eine nähere Verkehrsbezeichnung und begründet keine Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktionsfehler, müssen unverzüglich nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungstermine angezeigt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass indirekte Schäden, wie Arbeitslöhne, anderweitige Beschaffung der Ware auf unsere Kosten, Verzugsstrafen, entgangener Gewinn, Fahrtkosten, Folgeschäden usw. von uns nicht übernommen werden können. Fehlende farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörenden Einrichtungsgegenständen sind kein Sachmangel.  Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren bei Lieferung von neuen Sachen ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sind Kaufsachen, die von Käufern erstanden werden, die keine Kaufleute sind. Mängelansprüche für die Lieferung gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche unserer Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.

Rücknahmen
Eine Verpflichtung zum Umtausch mangelfreier Ware besteht nicht. Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen, Originalverpackung vorausgesetzt. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 15% für Kostenanteile gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

Zahlung
ZahlungsbedingungenUnsere Rechnungen sind 20 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht der Tag der Einzahlung, sondern der Tag der Wertstellung auf unserem Konto maßgeblich. Solange ältere Rechnungen fällig und unbezahlt sind, besteht bei Bezahlung neuer Rechnungen kein Anspruch auf Skonto. Bei Überschreiten einer Zahlungsfrist oder bei Zahlungseinstellung werden alle Forderungen sofort fällig. Nachlässe gründen sich auf die Einhaltung des Zahlungszieles, sie werden nicht gewährt und entfallen, wenn die Zahlung in Verzug ist. Bei verspäteter Zahlung haben wir das Recht, ohne besonderen Nachweis vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu berechnen. Ab Verzugsbeginn beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Ab Verzugsbeginn beträgt der Zinssatz bei Nichtkaufleuten 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf entstandene Kosten und Zinsen und sodann auf dessen älteste Schulden anzurechnen. Inkassospesen und Inkassoprovisionen trägt der Schuldner. Gegenüber unbekannten Bestellern bleibt uns die Vereinbarung besonderer Zahlungsbedingungen vorbehalten. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers sind wir berechtigt, alle bestehenden Forderungen – ungeachtet von Sondervereinbarungen – sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehender Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet die Ware herauszugeben.Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrage erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt offenzulegen.Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen muss uns der Käufer offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht. Mit dem Empfang der Ware tritt der Käufer uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Käufer veräußerte Ware zuzüglich 50%. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Das gilt als Widerruf der nachstehenden Einziehungsermächtigung. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur so lange, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden, der Verkäufer ist dann verpflichtet, uns den Drittschuldner zu nennen. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltswaren herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten, in diesem Falle wird der Käufer uns sofort Zugang zur Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben, das Verlangen und die Herausgabe ist kein Rücktritt vom Vertrag. Sofern wir wegen Zahlungsverzuges vom Vertrag zurücktreten, wird ein Schadenersatz in Höhe des Rechnungsbetrages vereinbart, dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Interventionskosten trägt der Käufer. Bei Streckengeschäften wird uns seitens unserer Lieferwerke nach erfolgter Bezahlung der Herausgabeanspruch an den Käufer gemäß § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgetreten. Die Ware geht also im Falle der Bezahlung durch uns in unser Eigentum über und sie verbleibt beim Käufer nur als Kommissionsgut. Als Veräußerung im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung. Der Käufer verliert das Recht zur Weiterveräußerung der Ware, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Genossenschaft.

Sonstiges
Falls einzelne dieser Bedingungen oder Teile dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – unwirksam sind, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Bisherige und gewohnheitsmäßige Vereinbarungen sind hierdurch aufgehoben.

ELGORA eG
An den Dünen 6
16515 Oranienburg

GNR Neuruppin 179
StNr. 05313500545

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